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v.li.: Max Brustmann (DJK Rimpar Wölfe) enttäuscht schauend, Enttäuschung, disappointed, DKB 2. Handball-Bundesliga, DJK Rimpar Wölfe - HC Rhein Vikings, [Foto: foto2press.de, Schwarzwaldstraße 19, 69124 Heidelberg - Tel +49 (0)6221 718837 - info@foto2press.de - www.foto2press.de - Veröffentlichung nur mit Urheberangabe gegen Honorar gestattet und Belegexemplar erbeten *** Lieferung erfolgt ausschließlich unter Anerkennung der AGB, einzusehen unter http://www.foto2press.de/agb *** Foto nur für redaktionelle Verwendung - no model release!]

Pressemitteilung zum angekündigten Einspruch in Aue

Von dem Spiel am Sonntag-Abend brachte unser Wolfsrudel nicht nur eine denkbar knappe Auswärtsniederlage aus Aue mit, sondern auch eine Menge Gesprächsstoff, welcher zu vielen Diskussionen führen sollte. Direkt nach dem Spiel wurde seitens der Rimparer Wölfe ein Einspruch gegen die Spielwertung angekündigt. Damit hielten sich die Wölfe die Option offen, beim DHB gegen die Spielwertung mit einer offiziellen Stellungnahme vorzugehen.

Schilderung des Vorfalls

In der 32. Spielminute bekam Torhüter Max Brustmann bei einem Angriff des EHV Aue den Ball ins Gesicht und war daraufhin handlungsunfähig. Das hatten die beiden Schiedsrichter jedoch zunächst nicht wahrgenommen und auf Tor entschieden, als der Ball nach dem Gesichtstreffer beim Auer Außenspieler landete und dieser ins unbewachte Gehäuse werfen konnte. Bevor das Spiel fortgesetzt wurde, bemerkten die Unparteiischen allerdings, dass der am Boden liegende Brustmann blutete und schickten ihn daraufhin zur Behandlung an die Bank. Das kann eindeutig als Zugeständnis der Schiedsrichter gedeutet werden, dass sie im Nachhinein auf die Handlungsunfähigkeit aufmerksam wurden.

Zu diesem Zeitpunkt hätten sie den Treffer zurücknehmen müssen. Im Protokoll des Schiedsrichterlehrgangs wurde erst im Januar dieses Jahres Folgendes für die beschriebene Thematik verbindlich festgelegt: „Bei handlungsunfähigen Torhütern darf nicht auf Vorteil/Tor entschieden werden.“ Die folgerichtige Spielfortsetzung wäre Freiwurf für den EHV Aue gewesen, weil dieser zum Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit von Schlussmann Brustmann in Ballbesitz gewesen ist. Bis zur Spielfortsetzung – dem Anwurf der Wölfe – hätten die Schiedsrichter ihre Fehlentscheidung berichtigen können, was sie allerdings nicht getan hatten. Und genau dieses Versäumnis bewegte die sportlichen Verantwortlichen an diesem Abend dazu, die Ankündigung des Einspruchs im Spielprotokoll zu vermerken.

Entscheidung gegen die Einlegung eines Einspruches

Nun gibt es einen maßgeblichen Unterschied zwischen Einspruch ankündigen und Einspruch einlegen. Die Ankündigung hält für die folgenden drei Werktage lediglich die Option offen, tatsächlich die Spielwertung anzufechten. Auch wenn aus Sicht der Rimparer Wölfe der Einspruch absolut rechtens ist, hat man sich nach internen Überlegungen dazu entschieden, diese Option nicht zu ziehen. Die Erfolgsaussichten, damit beim Verband Erfolg zu haben sind verschwindend gering. Das Schlupfloch „Tatsachenentscheidung“ dient in der Regel als Grundlage für die Ablehnung derartiger Einsprüche. Roland Sauer, der Geschäftsführer der Rimparer Wölfe, schätzt die Situation realistisch ein: „Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge. Wir haben die Option gründlich geprüft und sind letztlich zu der Entscheidung gekommen, keinen Einspruch einzulegen. Urteile der Vergangenheit beweisen, dass unsere Chance auf Erfolg quasi gegen Null geht, so bitter das auch für unsere Mannschaft ist.“

Abschließend soll betont werden, dass all diese Diskussionen nicht mit dem schnell aufkeimenden Vorwurf des schlechten Verlierers in Verbindung stehen. Davor soll vor allem die Mannschaft in Schutz genommen werden. Die Wölfe stehen für den Sportgeist und Fairness. Genau aus diesem Grund wurde die Benachteiligung am vergangenen Sonntag geprüft. Weil es sich bei der oben beschriebenen Situation um einen Wendepunkt in der Partie handelte, ist dieses Vorgehen völlig legitim gewesen. Dafür sehen die Statuten das Einspruchsrecht vor. Die Tatsache, dass nun kein Einspruch eingelegt wird, sollte keinesfalls als Zugeständnis gedeutet werden, dass man sich im Unrecht sieht. Der Verzicht auf den Einspruch ist lediglich Ergebnis der nüchternen Analyse bestehender Möglichkeiten. Die Abwägung von Erfolgsaussichten und der entsprechend hohen Verfahrenskosten führte zu dieser Entscheidung.